Urheheberrecht - eigenes Gestalten

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Das Urheberrecht ist in Österreich immer an die Person gebunden, die eine bestimmte (kreative) Leistung oder ein (kreatives) Werk geschaffen hat und regelt deren Ansprüche und Rechte daran. Teile dieser Ansprüche wie z.B. Nutzungsrechte können verkauft werden, die Urheberschaft selbst bleibt aber immer am/an der ursprünglichen UrheberIn haften (im Gegensatz zur Rechtslage in den USA z.B., wo auch die Urheberschaft verkauft werden kann).


Inhaltsverzeichnis

INTRO

GEISTIGES EIGENTUM

Als geistiges Eigentum gelten, vereinfacht gesagt, kreative Leistungen und deren Produkte, also z.B. Filme, Radiosendungen, Bilder, Literatur, Fotos, (bildende) Kunstinstallationen, Computerspiele, Schriften, ... Dieses geistige Eigentum gehört immer seinem Erschaffer, also Urheber. Die kreative Leistung hinter diesem geistigen Eigentum genießt vor dem Gesetz besonderen Schutz, da es im Gegensatz zu einer Ware oder einer Diensteleistung nicht immer auf den ersten Blick eindeutig zu messen oder zu beziffern ist.


AUFNAHMEN MACHEN

Bei der Schaffung von Audio- und Video-Material gibt es bei ein paar Dinge zu beachten, die Interessen anderer Betreffen können:

ÖFFENTLICHER RAUM / DREHGENEHMIGUNGEN

Grundsätzlich dürfen im öffentlichen Raum Audio- und Videoaufnahmen ohne Genehmigung gemacht werden, solange sie niemanden behindern. D.h. wenn ich auf der Straße mit der Videokamera aufnehmen will, darf ich das, solange ich die Straße nicht absperre oder den Verkehr behindere (das "touristische Ausmaß" nicht überschreite).

Was gilt als öffentlicher Raum?

Grundsätzlich: jeder Freiraum, an dem niemand ein Hausrecht besitzt - also wo ich mich auf niemandes Besitz befinde - wie z.B. öffentliche Straßen, Plätze, Parks u.dgl.. Graubereiche sind z.B. Eingangsbereiche von Lokalen und Geschäften.

Achtung: Ämter, Bahnhöfe, U-Bahnstationen, Friedhöfe sind nicht öffentlicher Raum - sie unterstehen jeweils (öffentlichen) Einrichtungen, bei denen Genehmigungen eingeholt werden müssen (Magistrat, ÖBB, Wiener Linien, ...)!


Auch sonst - wenn ich mich nicht im öffentlichen Raum befinde - muss eine Genehmigung bei dem Ansprechpartner eingeholte werden, der das Hausrecht besitzt.

Bei einem Konzert oder einem Festival ist das der Veranstalter (nicht die einzelne Musikgruppe!), in einem Lokal der Besitzer, in einem Geschäft der/die zuständige MitarbeiterIn (GeschäftsführerIn o.Ä.)..


OFFENLEGUNG / AUTORISIERUNG

Grundsätzlich sind heimliche Tonaufnahmen verboten! (zur Rechtslage in Deutschland unter welchen Umständen verdeckte/heimliche Aufnahmen erlaubt sind und sogar veröffentlicht werden dürfen, vgl. auch Medienrecht - Beurteilungskriterien)


Aufnahmen an sich: Bei Video kann es insofern problematisch sein, da ja hier auch eine Tonspur im Spiel ist. Fotografieren darf ich immer. Achtung! In Deutschland herrscht laut §201a Strafgesetzbuch eine andere Gesetzeslage. Hiernach sind Aufnahmen im Privatbereich (oder auch in den privaten Bereich hinein) grundsätzlich verboten.

Verbreitung / Sendung der Aufnahmen: Sobald es sich nicht um die bloße Aufnahme allein handelt, sondern ich diese in irgendeiner Form öffentlich verbreiten will, gibt es folgendes zu beachten:

Schon bei der Aufnahme lege ich offen, wer ich bin bzw. von welchem Medium ich komme, wofür ich die Aufnahmen verwenden will und wann voraussichtlich die Aufnahmen wo gesendet werden (z.B. ich mache diese Aufnahme für die Sendung XY, werde sie noch schneiden und am XY auf Sender XY ausstrahlen).

Tipp: Bei Interviews ist es am besten, sich die Zustimmung zur Aufnahme nochmal direkt auf Band sprechen zu lassen, bevor man mit dem eigentlichen Interview beginnt.

Eine Autorisierung (die nachträgliche Zustimmung zur Ausstrahlung, nach dem Schnitt) können InterviewpartnerInnen nur vor der Aufzeichnung verlangen - das muss also davor ausgemacht werden. Im Nachhinein besteht kein Anspruch darauf - das wäre ja Zensur. Selbstverständlich dürfen aber dennoch keine sinnentstellenden Bearbeitungen gesendet werden - ich darf also im Schnitt nicht den Sinn dessen, was der Interviewpartner gesagt hat, verdrehen.

Bei öffentlichen Auftritten / Veranstaltungen müssen RednerInnen und KünstlerInnen davon ausgehen, dass sie aufgenommen werden - in der Regel brauche ich dafür keine extra Zustimmung (ich hab ja das OK des Veranstalters, s.o.).

RECHT DES ABGEBILDETEN

Auch wenn wie oben beschrieben das Fotografieren ohne Zustimmung der abgebildeten Person erlaubt ist, ist die Veröffentlichung der Bilder nicht ohne weiteres möglich. Ähnlich wie im Medienrecht werden auch im Urheberrecht das Recht am eigenen Bild und die damit verbundenen Interessen als schützenswert erachtet. Ich muss also nicht um Erlaubnis fragen, jemanden zu fotografieren oder zu filmen (außer ich nehme auch seinen/ihren Ton auf, s.o.), muss aber sehr wohl fragen, ob ich das Bild veröffentlichen darf.

Deutschland hat eine andere Rechtslage: Das Recht am eigenen Bild wird hier sehr viel stärker betont und durch §201a Strafgesetzbuch besonders geschützt. Danach sind Bildaufnahmen im privaten Bereich ohne Einwilligung der abzubildenden Person grundsätzlich unzulässig.

Achtung: Am besten lasse ich mir die Einverständnis für alle Kontexte geben, in denen ich das Bild verwenden will (Print-Produkt, Internet, TV) und lege den Zusammenhang offen (s.o.) - erkläre also, dass es sich um einen Bericht über das Thema XY handelt und nicht etwa um ein Foto für eine Werbekampagne o.Ä..

Allgemeine Infos

http://freie-radios.at/medienrecht

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