Freiheiten
From Medienrechtswiki
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist eines der elementaren Grundrechte in der Demokratie. Es ist im Artikel 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegt
Pressefreiheit
• Grundrecht auf Meinungsfreiheit
• Rolle der Medien
• Redaktionsgeheimnis
• Verweigerung der Aussage
Freiheit der Kunst
• Satire / Karikatur
GRUNDRECHT AUF MEINUNGSFREIHEIT
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
1. „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ Die klassischen Massenmedien Zeitung, Zeitschrift, Radio und Fernsehen erfüllen eine wichtige Aufgabe: Sie sollten unabhängig und vielfältig die Öffentlichkeit über Vorgänge in Politik Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur informieren. Nicht selten werden Presse und Rundfunk in diesem Zusammenhang als „Vierte Gewalt“ im Staat bezeichnet. Gemeint ist, dass Medien in demokratischen Systemen neben den klassischen Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative eine Art „Publikative“ darstellen: Als solche sollen sie
- dem Gesetzgeber,
- der Regierung und den ausführenden Organen des Staates
- sowie den Instanzen der Rechtsprechung gegenüber
wichtige Kontrollaufgaben wahrnehmen. In Zeiten von zunehmender Medienkonzentration und Kommerzialisierung privater Medien wird dieser Ansatz zunehmend fragwürdig.
ROLLE DER MEDIEN
Diese Kontrollaufgaben sind bei öffentlich-rechtlichen Medien und privatwirtschaftlichen Medien verschieden definiert. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind, um Informations- und Meinungsvielfalt zu gewährleisten, zum „Binnenpluralismus“ verpflichtet, das heißt sie müssen eine große Bandbreite an unterschiedlichen Sendungen und Formaten bieten. Bei den privatwirtschaftlich verfassten Medien geht man davon aus, dass durch eine Vielzahl von Medien (Stichwort „Außenpluralismus“) auch eine Vielfalt von Informationen und Meinungen gesichert sei. Ob diese beiden Mediensektoren das auch jeweils halten (können) ist die nächste Frage.
Der dritte Sektor:
Sogenannte "Freie Medien" sind unabhängige, selbstbestimmte, offene Medien, die nichtkommerziellen Gesellschaftsrundfunk betreiben, der sich kritisch mit den bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen auseinandersetzt und die freie Meinungsäußerung fördern soll. Freie Radios sind oft kollektiv und gesellschaftlich sowie gemeinnützig organisiert und nicht auf Profit ausgerichtet. Freie, nicht-kommerzielle Medien sind von seiten der Gesetzgebung in Österreich nicht erwähnt. Seit seinem Bestehen bemüht sich der VFRÖ um eine offizielle Anerkennung des 3. Mediensektors. Die Freien Medien sorgen für eine vielfältigere Medienlandschaft. Durch den offenen Zugang erfüllen sie eigene öffentliche Aufgaben: die Vermittlung von Medienkompetenz, eine alternative mediale Sicht im lokalen und regionalen Bereich und ein Abbild der Gesellschaft durch ihre aktive Teilnahme.
Links:
Reporter ohne Grenzen
Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.internet4jurists.at/gesetze/emrk.htm
Charta der Freien Radios
http://freie-radios.at/article.php?ordner_id=27&id=194
REDAKTIONSGEHEIMNIS
Das „Aussageverweigerungsrecht“ ist das Recht von Medienherausgebern und Mitarbeiterinnen vor Gericht oder Verwaltungsbehörden als Zeuge meine Informantinnen nicht nennen zu müssen bzw. Unterlagen nicht vorlegen zu müssen. Beschuldigte aber können sich nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen. Derzeit (2007) gelten nur Menschen, die ihr Haupteinkommen aus journalistischer Tätigkeit beziehen als MedienmitarbeiterInnen. Das soll aber anscheinend geändert werden – eine Vorlage dazu existiert bereits und würde dann auch für die Freien Medien gelten. Achtung: Was der Zeuge trotz Redaktionsgeheimnis - also “freiwillig” aussagt, muss richtig sein! Wer zB die Verfasserin eines Artikels kennt, aber nicht nennen will, kann jede Aussage darüber unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis verweigern, er darf aber nicht - fälschlich - angeben, dass er nicht weiß, wer die Verfasserin ist (das wäre eine falsche Zeugenaussage und gerichtlich strafbar!). „Die Meinungs- und Pressefreiheit gehört zu den elementaren Grund- und Freiheitsrechten. Sie ist zur Wahrung einer funktionstüchtigen Demokratie unentbehrlich: Weil die Medien kompetent über das politische Geschehen informieren, die politischen Institutionen kontrollieren und oft durch Recherchen Missstände aufdecken.
Das Redaktionsgeheimnis ist ein Eckpfeiler dieser Pressefreiheit. Wer also den Schutz des Redaktionsgeheimnisses einschränkt, bedroht die Pressefreiheit.
Aber Informationen fließen nur dann, wenn sich auch ein Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann, so wie ein Patientin auf die ärztliche Schweigepflicht oder ein gläubiger Mensch auf das Beichtgeheimnis.
FREIHEIT DER KUNST
"Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei." (Bundesverfassung, Artikel 17a)
Am 12. Mai 1982 wurde die "Freiheit der Kunst" durch einstimmigen parlamentarischen Beschluss gesetzlich verankert. Doch wie frei ist die Kunst tatsächlich? Wo werden ihr Grenzen gesetzt? Kunst bietet jedenfalls eine Angriffsfläche, für politische, rechtliche und moralische Querelen. Eine Fülle von Erlässen, Verordnungen und Gesetzen sorgt dafür, dass die gewährten Freiheiten nicht in Freiheit ausarten.
Was erlaubt und was verboten ist ist Aufgabe der Rechtssprechung. So ist die Verhinderung von pornographischen Inhalten in Kunstwerken dem österreichischen Rechtssystem eine ganze Menge Papier wert. Und Zensurbestrebungen beziehen sich immer wieder gerne auf das Pornographiegesetz, um kritische oder politisch unerwünschte Werke aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Ein Kunstwerk darf aber auch keine Verhetzung oder rassistische Diskriminierung enthalten.
SATIRE/KARIKATUR/PARODIE
Die Karikatur (Zeichnung) hat gegenüber der Satire (Wort, Wort und Bild) einen entscheidenden Vorteil: sie wird nicht für „echt“ gehalten. Satire hingegen muss als solche erkennbar sein und auch einen „wahren Kern“ enthalten. Das ist besonders im Radio nicht immer ganz leicht. Aber anstatt zu sagen „Achtung Satire“ könnte ich z.B. in der Sendungssignation oder mit Hilfe von Jingles das Format erkennbar machen.
Parodie und Ironie können aber auch in viel weniger sensiblen Bereichen zum Verhängnis werden. So findet sich im österreichischen Strafgesetzbuch (BGBl. Nr. 60/1974, § 248) folgender Absatz: "Wer auf eine Art, dass die Tat einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen ..." Wer sich also in seiner künstlerischen Arbeit mit der österreichischen Fahne, der Bundeshymne oder dem Bundeswappen auseinandersetzt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen.
Wie es KünstlerInnen in Österreich letztlich ergeht, hängt aber nicht nur von der Rechtslage ab. Denn Kunst, die politisch Stellung bezieht braucht ein liberales gesellschaftspolitisches Klima. Ihr Nährboden ist die Konfliktfreudigkeit. Und so bleibt das Ringen um die "Freiheit der Kunst" ein permanenter Prozess, der die Provokation zur "Kunst der Stunde" erklärt.
