Medienrecht - VFRÖ

June 20, 2007

“Caroline-Urteil” - Bildnisschutz

Filed under: Bildnisschutz — David Röthler @ 8:15 am

Das Privatleben der Caroline Prinzessin von Hannover, damals Caroline von Monaco, war häufig Thema der Berichterstattung durch die Boulevardpresse. Seit Beginn der 90er Jahre ging die Prinzessin mit Hilfe von Anwälten konsequent gegen die Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor. Es kam zu mehreren Prozessen, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zogen. Mehrere der Urteile wurden als Caroline-Urteil bezeichnet.

Das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2004 gefällte Urteil brachte für die gesamte europäische Presse erhebliche Einschränkungen in den Möglichkeiten der Berichterstattung über Details aus dem Privatleben von Prominenten.

Für Österreich sind die Auswirkungen aber nicht wesentlich, da auch bisher schon das Privatleben von “absoluten Personen der Zeitgeschichte” durch das UrheberrechtsG (§78) geschützt war.

Für Österreich gilt:

Recht am eigenen Bild (§ 78)

“Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor
ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar
ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt
davon ab, ob dadurch “berechtigte Interessen” des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch
auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in
einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive
Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in
Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die
Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.”

siehe: http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm

Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.

Untersagt sind Aufnahmen, wenn

- Verletzung berechtigter Interessen
- Privatsphäre
- Entstellend (Betrunken…)
- Werbezwecke
- Preisgabe der Neugierde und Sensationslust
- Zusammenhang mit Vorgängen mit denen man nichts zu tun hat, hergestellt werden könnte
- Politischer Zusammenhang, der nicht stimmt

Information zur strengeren deutschen Regelung: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Links zum “Caroline-Urteil”:


http://de.wikipedia.org/wiki/Caroline-Urteil

http://209.85.135.104/search?q=cache:_VchrtI2NXEJ:www.juristenkommission.at/img/swoboda-thesen.pdf+caroline+urteil&hl=de&ct=clnk&cd=6&gl=at
http://www.extradienst.at/jaos/page/main_archiv_content.tmpl?ausgabe_id=74&article_id=13800
http://derstandard.at/?url=/?id=2060609%26_seite=2%26sap=2
http://www.kurier.at/nachrichten/oesterreich/5890.php

January 8, 2007

Bildnisschutz - Glawischnig: Mit Baby bei Wahlveranstaltung

Filed under: Bildnisschutz, Urheberrecht — David Röthler @ 4:22 pm

Die Veröffentlichung eines Bildes von Glawischnigs Sohn wird jedoch von den Grünen weiterhin vehement abgelehnt.

Die stellvertretende Bundessprecherin der Grünen, Eva Glawischnig, hat sich Montagnachmittag bei einer Wahlveranstaltung in der Wiener Innenstadt gemeinsam mit ihrem Ehemann Volker Piesczek und ihrem vier Monate alten Sohn Benjamin in der Öffentlichkeit gezeigt. Die Veröffentlichung eines Bildes von Glawischnigs Sohn wird jedoch von den Grünen weiterhin vehement abgelehnt.

Ihr Argument: Das Kind sei Teil des Privatlebens von Glawischnig, und es gebe kein öffentliches Interesse an einem Foto - außer Neugier. Medienrechtsexperten beurteilen die rechtliche Situation unterschiedlich.

Juristisch ist die Sache eine Frage des “Bildnisschutzes”. Im Urheberrechtsgesetz (Paragraf 78) heißt es, “Bildnisse von Personen” dürfen nicht veröffentlicht werden, “wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten … verletzt würden”.

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